Auf einen Blick
- Auf Behindertenparkplätzen darf nur parken, wer den blauen EU-Parkausweis hat, der orangefarbene Ausweis reicht dafür nicht.
- Parkausweise und Ausnahmegenehmigungen erteilt die zuständige Straßenverkehrsbehörde (§ 46 StVO).
- Carsharing, Taxi und Lieferzonen sind lokal geregelt, entscheidend ist die Beschilderung vor Ort.
- Frauen-, Mutter-Kind- und Familienparkplätze kennt die StVO nicht, auf privaten Flächen gilt das Hausrecht.
Welche Sonderparkberechtigungen gibt es in Deutschland?
Kurz gesagt: Wer an einer Stelle parken darf, die für andere gesperrt ist, braucht dafür eine Berechtigung. Meist ist das ein Parkausweis oder eine Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde, dazu passend ein Verkehrszeichen oder Zusatzzeichen vor Ort.
Die wichtigsten Fälle:
- Schwerbehinderte Menschen: Parkplätze mit Rollstuhlsymbol und weitere Parkerleichterungen, mit blauem oder orangefarbenem Parkausweis.
- Bewohner: Bewohnerparkzonen in Gebieten mit Parkraummangel. Wie das funktioniert, steht im Ratgeber Bewohnerparkausweis.
- Carsharing: Reservierte Flächen oder Parkvorteile für gekennzeichnete Carsharingfahrzeuge.
- Elektrofahrzeuge: Ladeplätze und mögliche kommunale Vorteile. Mehr dazu in Elektroauto parken und laden.
- Taxi, Lieferverkehr und Ausnahmegenehmigungen: Sonderflächen für bestimmte Nutzer oder Zwecke sowie Einzelfallgenehmigungen nach § 46 StVO.
Welche davon es bei dir gibt, entscheidet die Kommune. Die Regeln sind deshalb von Stadt zu Stadt verschieden.
Wer darf auf Behindertenparkplätzen parken?
Kurz gesagt: Nur wer den blauen EU-Parkausweis für schwerbehinderte Menschen hat. Der orangefarbene Ausweis berechtigt nach Angaben des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg nicht zur Nutzung dieser Parkplätze.
Rechtlich kann die Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1b StVO Parkmöglichkeiten kennzeichnen für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen.
Blauer Parkausweis:
- Voraussetzung ist laut Serviceportal Baden-Württemberg ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder Bl (blind), oder eine der anderen genannten Funktionseinschränkungen.
- Er gilt in allen EU-Staaten.
- Er erlaubt je nach Lage auch Parkerleichterungen: etwa bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot mit Parkscheibe, oder Parken ohne Gebühr und Zeitbegrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten. Die Erleichterungen gelten nur, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Orangefarbener Parkausweis: Er ist für bestimmte Gruppen schwerbehinderter Menschen gedacht, die Behörde prüft die Voraussetzungen, meist braucht es dafür eine Bescheinigung des Versorgungsamts. Er bringt Parkerleichterungen, aber keinen Zugang zu den Behindertenparkplätzen.
So bekommst du ihn: Du beantragst den Ausweis bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, meist bei Stadt oder Landratsamt. Dort erfährst du auch, welche Unterlagen du brauchst. Den Ausweis legst du gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe, den Bescheid musst du mitführen (§ 46 Abs. 3 StVO).
Wie funktionieren Carsharing, Taxi und Lieferzonen?
Carsharing: Das Carsharinggesetz erlaubt es, Carsharingfahrzeuge beim Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen und bei den Parkgebühren zu bevorrechtigen (§ 3 CsgG). Die Voraussetzung: Das Fahrzeug trägt eine deutlich sichtbare Kennzeichnung als Carsharingfahrzeug (§ 4 CsgG). Ob und wo es solche Flächen gibt, entscheiden die Kommunen. Dort steht dann ein Schild oder Zusatzzeichen.
Taxi: Taxen dürfen laut § 12 Abs. 4 StVO, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen halten, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen. Das ist eine Sonderregel nur für Taxen. Als Privatperson kannst du dich nicht darauf berufen.
Lieferzonen: Viele Städte weisen Flächen aus, die nur zum Be- und Entladen genutzt werden dürfen, oft zu bestimmten Zeiten. Welche Zeiten und Fahrzeuge gelten, steht auf dem Schild oder dem Zusatzzeichen.
In allen drei Fällen gilt: Die Berechtigung hängt von der Beschilderung vor Ort ab. Lies sie genau, bevor du dein Fahrzeug abstellst.
Was ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO?
Kurz gesagt: Ein Bescheid, mit dem die Straßenverkehrsbehörde dir im Einzelfall erlaubt, von bestimmten Regeln abzuweichen. Er ist die Grundlage vieler Sonderparkausweise.
Nach § 46 Abs. 1 StVO können die Behörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen, zum Beispiel:
- von den Halt- und Parkverboten,
- vom Verbot, vor Grundstücksein- und -ausfahrten zu parken,
- von den Vorschriften über Parkuhren und Parkscheinautomaten (§ 13 StVO),
- von Verboten und Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen und Richtzeichen angeordnet sind,
- vom Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Abs. 3a StVO).
Die Behörde kann die Ausnahme befristen, mit Auflagen versehen oder widerrufen (§ 46 Abs. 3 StVO). § 46 sagt "können": Die Behörde entscheidet, ob und in welchem Umfang sie eine Ausnahme erteilt. Ein Beispiel sind die Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen, die die Behörden nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO erteilen.
Gibt es Frauen- und Familienparkplätze nach der StVO?
Kurz gesagt: Nein. Die StVO kennt weder Frauen- noch Mutter-Kind- oder Familienparkplätze, und es gibt dafür kein rechtsverbindliches Verkehrszeichen. Das berichtet der Bayerische Rundfunk.
Auf öffentlichen Straßen und Plätzen muss daher niemand mit einem Bußgeld rechnen, wenn er auf einem so bezeichneten Platz parkt. Auf privaten Flächen sieht das anders aus. Betreiber von Parkhäusern oder Supermarktparkplätzen können eigene Regeln aufstellen und verlangen, dass sie eingehalten werden, etwa mit Hausverbot, Vertragsstrafe oder Abschleppen. Voraussetzung ist, dass die Regeln klar beschildert sind. Die Rechtslage im Einzelfall hängt von Beschilderung und Vertragsbedingungen ab.
Für dich heißt das: Auch ohne Bußgeld sind diese Plätze für Menschen gedacht, die sie brauchen. Nimm sie nur, wenn du ausdrücklich dazugehörst.
Auch auf einem privat gemieteten Stellplatz bestimmen Vertrag und Hausordnung, wer wann wo parken darf. Auf 99garages findest du in der Suche Stellplätze, die du monatlich mietest. Alle Angaben hier sind allgemeine Information und ersetzen keine Rechtsberatung.
Quellen & Stand
Fakten zuletzt geprüft am 1. Oktober 2026.
- StVO § 46 – Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise
- StVO § 45 – Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
- StVO § 12 – Halten und Parken
- Carsharinggesetz (CsgG)
- Service-BW – Parkerleichterungen für Menschen mit schweren Behinderungen (blauer Parkausweis)
- Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg – Orangefarbener Parkausweis nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO
- BR24/Bayern 1 – Mutter-Kind- und Frauenparkplätze: Das gilt für Falschparker