At a glance
- Wer das Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, parkt (§ 12 Abs. 2 StVO).
- An Kreuzungen und Einmündungen gelten Parkverbote bis zu je 5 Meter, bei baulichem Radweg bis zu 8 Meter.
- Auf dem Gehweg darfst du nur parken, wo Zeichen 315 oder eine Markierung es erlaubt.
- Parken in zweiter Reihe ist verboten und kostet mindestens das im Bußgeldkatalog genannte Verwarnungsgeld.
- Abschleppkosten kommen zum Verwarnungsgeld hinzu und sind regional verschieden.
Was ist der Unterschied zwischen Halten und Parken?
Kurz gesagt: Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. So steht es in § 12 Abs. 2 StVO. Alles darunter, etwa kurz anhalten, um jemanden aussteigen zu lassen, gilt als Halten.
Der Unterschied ist wichtig, weil für beides unterschiedliche Verbote gelten. Ein Haltverbot ist immer auch ein Parkverbot: Wo du nicht halten darfst, darfst du erst recht nicht parken.
Nach § 12 Abs. 1 StVO ist das Halten unzulässig
- an engen und unübersichtlichen Straßenstellen,
- im Bereich scharfer Kurven,
- auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen,
- auf Bahnübergängen,
- vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
Dazu kommen die Verkehrszeichen. Zeichen 283 (absolutes Haltverbot) verbietet das Halten auf der Fahrbahn. Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) erlaubt es höchstens drei Minuten, außerdem zum Ein- oder Aussteigen sowie zum Be- oder Entladen. Wie lange der Bereich gilt, steht auf dem Schild oder einem Zusatzzeichen.
Wo darf ich nicht parken?
Kurz gesagt: Nicht an unübersichtlichen Stellen, nicht an Kreuzungen, nicht vor Einfahrten und nicht in zweiter Reihe. Die wichtigsten Regeln stehen in § 12 Abs. 3 und 4 StVO.
Das Parken ist nach § 12 Abs. 3 StVO unzulässig:
- an Kreuzungen und Einmündungen: bis zu je 5 Meter vor und hinter den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten. Ist rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt, sind es vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu 8 Meter.
- auf gekennzeichneten Parkflächen: wenn du dadurch deren Benutzung verhinderst.
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten: auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber.
- vor Bordsteinabsenkungen.
Zur Orientierung: Die Abstände misst du ab dem Punkt, an dem sich die Fahrbahnkanten der beiden Straßen schneiden, nicht ab der Hausecke.
Außerdem musst du nach § 12 Abs. 4 StVO zum Parken den rechten Seitenstreifen oder den rechten Fahrbahnrand benutzen. Das gilt in der Regel auch, wenn du nur halten willst. Wer neben einem bereits parkenden Fahrzeug steht, steht in zweiter Reihe und handelt ordnungswidrig. Nach § 12 Abs. 6 StVO musst du außerdem platzsparend parken.
Für Anhänger gibt es eine eigene Grenze: Ein Anhänger ohne Zugfahrzeug darf nach § 12 Abs. 3b StVO höchstens zwei Wochen am Straßenrand stehen. Mehr dazu findest du im Beitrag Parken mit Wohnmobil und Wohnwagen.
Wann darf ich auf dem Gehweg parken?
Kurz gesagt: Nur wenn es ausdrücklich erlaubt ist. Ohne Schild oder Markierung ist das Parken auf dem Gehweg verboten, auch wenn er sehr breit ist.
Erlaubt ist es nur dort, wo Zeichen 315 (Parken auf Gehwegen) oder eine Parkflächenmarkierung es zulässt. Dann gilt:
- Es dürfen nur Fahrzeuge bis 2,8 Tonnen zulässiger Gesamtmasse auf dem Gehweg stehen.
- Du musst die vorgegebene Aufstellung einhalten, also so parken, wie das Schild oder die Markierung es zeigt.
- Nach § 12 Abs. 4a StVO darfst du dazu nur den rechten Gehweg nutzen, in Einbahnstraßen den rechten oder den linken.
Auch für Motorräder und Roller gilt das Verbot. Wie das genau aussieht, erklärt der Beitrag Parkscheibe, Motorrad und Roller.
Was passiert bei einem Parkverstoß?
Kurz gesagt: Du bekommst ein Verwarnungsgeld, bei Behinderung oder Gefährdung wird es teurer, und dein Fahrzeug kann abgeschleppt werden.
Die Höhe der Regelsätze steht im Bußgeldkatalog (Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung). Einige Beispiele mit dem Grundbetrag, Stand: Oktober 2026:
| Verstoß | Regelsatz |
|---|---|
| Parken in zweiter Reihe | 55 Euro |
| Parken auf einem Geh- oder Radweg | 55 Euro |
| Parken vor oder in einer Feuerwehrzufahrt | 55 Euro |
| Parken, wo Halten verboten ist (zum Beispiel Zeichen 283 oder 286) | 25 Euro |
| Parken an einer Kreuzung, vor einer Einfahrt oder Bordsteinabsenkung | 10 Euro |
Bei Behinderung, Gefährdung, Sachbeschädigung oder langer Parkdauer sieht der Katalog höhere Sätze vor. Teils kommt dann ein Punkt in Flensburg dazu. Beträge ändern sich, schau deshalb im aktuellen Bußgeldkatalog nach.
Abschleppen ist eine eigene Maßnahme und kommt zum Verwarnungsgeld hinzu. Auf öffentlichem Grund richtet sie sich nach dem Polizei- und Ordnungsrecht des jeweiligen Bundeslands, sie muss notwendig und verhältnismäßig sein. Die Kosten trägt der Fahrer, ersatzweise der Halter, auch wenn das Bußgeldverfahren später eingestellt wird. Auf Privatgrund, etwa einem Supermarktparkplatz, kann der Eigentümer oder Berechtigte abschleppen lassen. Wie hoch die Kosten ausfallen, ist regional verschieden.
Wie vermeide ich die tägliche Parkplatzsuche?
Wer in einer Gegend mit wenig Parkraum wohnt oder arbeitet, kennt das Problem: Parkplatz suchen, Parkscheibe stellen, Abstände schätzen. Ein fester Platz nimmt dir das ab. Bei 99garages kannst du Garagen und Stellplätze monatlich mieten. Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist legt der Vermieter fest. Auf der Suche siehst du, was es in deiner Nähe gibt. Wie die Miete abläuft, erklärt So funktioniert's.
Wenn du unterwegs bist, helfen dir die Beiträge zu Parkscheinen und Parkautomaten und zur Parkscheibe.
Sources & status
Facts last checked on October 1, 2026.
- StVO § 12 – Halten und Parken
- StVO Anlage 2 – Vorschriftzeichen (Zeichen 283, 286, Parkflächenmarkierung)
- StVO Anlage 3 – Richtzeichen (Zeichen 314, 315)
- Bußgeldkatalog (Anlage zur BKatV) – Halten und Parken
- ADAC – Parkverbot: Wo ist das Parken laut StVO verboten?
- ADAC – Abschleppen: Kosten und Rechtslage